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Quelle:
eRecht24.de -
Rechtsberatung von Anwalt
Sören Siebert

Außerdem distanzieren wir uns ausdrücklich von
jeglichen rechten Aktivitäten.
Diese Zeilen habe ich
eingefügt da es einige Unwissende gibt die Probleme
mit Runen und anderen sehr alten Symbolen haben und
diese leider immer nur auf die jüngere Geschichte
beziehen.
Es kann im rahmen der
zeitlichen Darstellung „keltisch, römisch,
germanisch“ vorkommen, dass beispielsweise das
Sonnenrad auf Gegenständen zu sehen ist. Dieses
Zeichen erinnert an ein Zeichen der Nazizeit.
Auszug aus dem StGB
§§ 86 u. 86a
§ 86 Verbreiten von
Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer
Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei
oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei
ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,
weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,
daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen
Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den
Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland
oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt oder in Datenspeichern öffentlich
zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind
nur solche Schriften (§ 11
Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das
Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen,
der Kunst oder der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen |